AKUT

Einspruch, oida

Sarah Wetzlmayr

Wenn die Emotionen hochkochen, spielt Etikette oft keine Rolle mehr und ein Email an eine Behörde klingt plötzlich so wie eines an den leiwandsten Haberer.

von Sarah Wetzlmayr

Ein Mann aus Niederösterreich hat mit einem einfachen Email aufgezeigt, dass man sich auch jenseits des sogenannten „Juristendeutsch“ sehr gut im Rechtszirkus zurecht finden kann. Und lieferte außerdem wieder einmal den Beweis dafür, dass wenn die Emotionen erstmal richtig hochkochen, es meistens unkontrolliert aus einem herausbricht. Das kennt jeder, dafür muss man kein Psychologie-Studium absolviert haben. So ist es wohl auch jenem Niederösterreicher ergangen, gegen welchen – wegen eines Verkehrsdelikts – eine 300 Euro Strafe verhängt wurde, die er jedoch über einen längeren Zeitraum nicht von der Post abholte. Als er dann doch noch von dem Schreiben, sowie der zu bezahlenden Summe erfuhr, hat er sich sofort mit diesem kurzen und prägnanten Email an die Behörde gewandt:

Betreff: Einspruch oida

So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so.

Mfg und Hanga tschanga

Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“

Im Anhang befand sich außerdem noch ein Foto der Strafverfügung. Die Behörde wies den Einspruch jedoch als verspätet zurück. woraufhin prompt das nächste Email in den Posteingang der Behörde flatterte. Diesmal mit der mehr oder weniger genauen Darlegung der Umstände: „Bin seit einem Unfall schon fast ein Jahr im krankenstand und immer NOCH oft nicht bei sinnen“, so der Beschwerdeführer. Da die Strafverfügung aber trotz der Umstände als ordnungsgemäß zugestellt einzustufen war, biss er mit seiner Beschwerde auf den Granit des Rechtswesens. Er hätte ja auch einfach rechtzeitig zur Post gehen können, um dann innerhalb des vorgesetzten Rahmens Einspruch zu erheben. Hätte er das getan, wäre das Gericht jedoch dazu verpflichtet gewesen, die mit „Einspruch, oida“ betitelte Email ordnungsgemäß zu behandeln, denn  „das mit ,Einspruch oida‘ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten“, hielt das Gericht (LVwG-S-127/001-2016) fest (diepresse.com).

Blöd gelaufen, aber dennoch eine Ausweitung des strengen Juristenjargons, in der man sich auch als Normalo plötzlich irgendwie zuhause und aufgehoben fühlt.

Foto: ACBahn CC BY SA 3.0